Mit Beschluss vom 13.8.2020 – 6 B 904/20 hat das Oberverwaltungsgericht NRW eine interessante Entscheidung zum Verhältnis von Disziplinarverfahren und Beförderungsverfahren getroffen:
Zwar sei ein gegen einen Beförderungsbewerber geführtes und noch nicht abgeschlossenes Disziplinarverfahren regelmäßig geeignet, Zweifel an der persönlichen und namentlich charakterlichen Beförderungseignung dieses Bewerbers zu begründen. Dies rechtfertige auch seinen Ausschluss aus einem Beförderungsverfahren, sofern nicht der gegen den Beamten gerichtete Verdacht eines Dienstvergehens offensichtlich unbegründet ist oder das Disziplinarverfahren missbräuchlich eingeleitet worden ist, um eine Beförderung zu verhindern (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.1.2020 – 6 B 1120/19).
Allerdings sei dies im Regelfall nicht zwingend: Von besonders gewichtigen disziplinarischen Vorwürfen abgesehen steht es vielmehr im Ermessen des Dienstherrn, ob er sich unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls für oder gegen einen Ausschluss entscheidet. Dabei steht ihm ein weiter Spielraum zu, welches Gewicht er den jeweiligen Umständen beimisst. Vor diesem Hintergrund hat der Dienstherr darüber zu entscheiden, ob der betreffende Bewerber (weiter) in das Auswahlverfahren einbezogen wird.

 

Martin Brilla
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

 

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Martin Brilla · Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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