Verletzten Beamtinnen oder Beamte schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten, begehen sie ein Dienstvergehen. Das kann auch durch ein Verhalten außerhalb des Dienstes geschehen, wenn es zur Beeinträchtigung des berufserforderlichen Vertrauens führt und dadurch mittelbar dienstrechtliche Relevanz erlangt. Dies ist dann der Fall, wenn das außerdienstliche Verhalten in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

In solchen Fällen muss der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren einleiten und den Sachverhalt aufklären. Sind die Ermittlungen abgeschlossen, muss die Entscheidung getroffen werden, ob das Verfahren eingestellt oder eine Disziplinarmaßnahme verhängt wird.
Disziplinarmaßnahmen

Disziplinarmaßnahmen

Sowohl das Bundesdisziplinargesetz als auch das Landesdisziplinargesetz NRW sehen für aktive Beamte fünf Disziplinarmaßnahmen vor, die je nach Schwere des Dienstvergehens nach pflichtgemäßem Ermessen verhängt werden können:

  • Verweis
  • Geldbuße
  • Kürzung der Dienstbezüge
  • Zurückstufung
  • Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

Auch bei Ruhestandsbeamten können Disziplinarverfahren durchgeführt werden. Bei ihnen kommen jedoch nur folgende Disziplinarmaßnahmen in Betracht:

  • Kürzung des Ruhegehalts
  • Aberkennung des Ruhegehalts

Während der Dienstherr die geringeren Disziplinarmaßnahmen (Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge und Kürzung des Ruhegehalts) selbst durch Disziplinarverfügung aussprechen kann, muss er vor dem zuständigen Verwaltungsgericht eine Disziplinarklage erheben, wenn er eine Zurückstufung, eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts verhängen möchte.

Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

Insbesondere in schweren Fällen wird dem Beamten schon vor Abschluss des Disziplinarverfahrens die weitere Ausübung der Dienstgeschäfte untersagt werden (§ 66 BBG bzw. § 39 BeamtStG). Dies kommt vor allem dann in Betracht, wenn damit zu rechnen ist, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ausgesprochen werden wird.

Rechtsschutz im Disziplinarverfahren

In Disziplinarverfahren empfiehlt es sich, so früh wie möglich anwaltlichen Beistand zu, um rechtliche Nachteile zu vermeiden. Durch eine fachkundig durchgeführte Akteneinsicht können viele Erkenntnisse gewonnen werden, die für das weitere Verfahren wichtig sind. Auch bei Zeugenvernehmungen sollte ein im Disziplinarrecht erfahrener Anwalt anwesend sein, um die Rechte des Beamten zu wahren. Es heißt im gesamten Verfahren – von der Einleitungsverfügung bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht – einen kühlen Kopf zu bewahren. Es gibt nichts Schlimmeres, als sich „um Kopf und Kra­gen zu reden“.

Mein Tipp: Gehen Sie so schnell wie möglich zum Anwalt! Anfängliche Fehler und unbe­dachte Äußerun­gen lassen sich später oft­mals nicht mehr kor­rigieren und führen zu rechtlichen Nachteilen, die sich bei rechtzeit­iger Ein­schal­tung eines auf diesem Gebiet erfahrenen Rechtsanwalts hätten vermieden wer­den können. Mitunter kann bereits durch eine überzeu­gen­de Stellungnahme die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens verhindert werden.

Die psychische Belastung durch ein Disziplinarverfahren ist nicht zu unterschätzen. Auch deshalb ist es hilfreich, wenn man einen kompetenten Partner an seiner Seite hat.

Eine Disziplinarverfügung kann gerichtlich überprüft werden. Zwingend vor das Verwaltungsgericht müssen die Fälle, wenn der Dienstherr die schwersten Disziplinarmaßnahmen (s.o.) verhängen möchte. In Nordrhein-Westfalen sind die diesbezüglichen Zuständigkeiten zentralisiert: Disziplinarkammern bestehen bei den Verwaltungsgerichten in Düsseldorf und Münster.

Bei Ihrer Vertretung kann ich die Erfahrungen, die ich in behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahren (auch im Kirchenbeamtenrecht) sammeln konnte, verwerten. Das erhöht die Chancen, eine Disziplinarmaßnahme zu verhindern oder – falls dies aufgrund der Sach- und Rechtslage nicht möglich ist – möglichst gering ausfallen zu lassen.

Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten für die anwaltliche Vertretungen in Disziplinarverfahren zumeist, mitunter allerdings unter Vorbehalt.