Ein Beamter, der seit Jahren dienstunfähig ist, übte dennoch eine Vortragstätigkeit aus. Dies durfte ihm – so das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 28.02.2023 (Az. 6 B 83/23) –  untersagt werden. Das OVG NRW bestätigte damit die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, dass „auch eine grundsätzlich zulässige und im öffentlichen Interesse stehende Nebentätigkeit … wegen der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen gemäß § 51 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW“ untersagt werden kann, wenn sich dies im Einzelfall ergibt. Hintergrund ist zumeist, dass derartiges für das Ansehen der öffentlichen Verwaltung im Sinne von § 49 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 LBG NRW abträglich ist: „Würde der Antragsteller, der seit September 2014 krankheitsbedingt keinen Dienst mehr leistet, eine Nebentätigkeit ausüben und würde dies der Öffentlichkeit bekannt, entstünde für einen verständigen Betrachter der Eindruck, der Dienstherr nehme es hin, dass der Antragsteller seine augenscheinlich doch vorhandene Arbeitskraft nicht für die Verrichtung der ihn regulär treffenden Dienstpflichten, sondern für anderweitige – ihm offenbar gefälligere und deutlich weniger umfangreiche – Tätigkeiten aufwendet.“ Dabei spiele es keine Rolle, „dass der – nach wie vor voll alimentierte – Antragsteller für seine Nebentätigkeiten keine Vergütung erhält und diese für das Innenministerium des Landes NRW bzw. für das der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW (HSPV NRW) angegliederte Institut für Geschichte und Ethik erfolgen sollen. … Auch eine grundsätzlich zulässige und im öffentlichen Interesse stehende Nebentätigkeit kann wegen der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen gemäß § 51 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW zu untersagen sein…“.

Dies gilt natürlich umso mehr, wenn die während einer Dienstunfähigkeit ausgeübte Nebentätigkeit nicht im öffentlichen Interesse steht und/oder gegen Entgelt ausgeübt wird.

 

Martin Brilla
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

 

 

Martin Brilla · Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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