Meine Mandantin – eine Justizvollzugsbeamtin – war wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden.

Mit der beim Verwaltungsgericht Aachen eingereichten Klage (1 K 4861/17) hatte ich geltend gemacht, dass die Beteiligung des Personalrats fehlerhaft war. Daneben hatte ich gerügt, dass die Beamtin gar nicht dienstunfähig war.

In der mündlichen Verhandlung vom 8.11.2018 wies das Gericht darauf hin, dass an der formalen Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung erhebliche Bedenken bestehen:

„Nach der Regelung des § 34 Abs. 1 Landesbeamtengesetz bekommt der Beamte innerhalb einer Frist von einem Monat die Gelegenheit, Einwendungen zu erheben. Erst nach Ablauf der Einwendungsfrist trifft die zuständige Stelle nach § 34 Abs. 2 Satz 1 LBG die Entscheidung über die Zurruhesetzung. Erst zu diesem Zeitpunkt dürfte der Personalrat zu beteiligen sein, Beteiligungstatbestand ist nämlich die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand, nicht dagegen einzelne Verfahrensschritte im Vorfeld. Werden vom Beamten Einwendungen erhoben, so dürfte der Leiter der für die Versetzung in den Ruhestand zuständigen Stelle jedenfalls den Personalrat zu
beteiligen haben, bevor er sich zur Fortführung des Verfahrens entschließt. Dies entspricht auch der Kommentarauffassung von Cecior im Kommentar zum Landespersonalvertretungsgesetz.“

Im Hinblick darauf dürfte die Zurruhesetzungsverfügung rechtswidrig und aufzuheben gewesen sein. Da sodann in einem neuen
Zurruhesetzungsverfahren, das einige Zeit und einige Kosten in Anspruch nehmen dürfte, ein neues Gutachten einzuholen sein dürfte, haben die Beteiligten auf Vorschlag des Gerichts einen Vergleich geschlossen, wonach sich die Beteiligten darüber einig sind, dass die Klägerin aufgrund dauerhafter Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31. Dezember 2018 in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wird. Die Zurruhesetzungsverfügung vom 17. August 2017 wird aufgehoben.

Dies bedeutete, dass das beklagte Land nicht nur die Kosten des Verfahrens tragen, sondern auch die seit der Zurruhesetzung einbehaltenen Bezüge (vgl. § 34 Abs. 3 LBG NRW) nachzahlen musste. Auch wenn diese alles andere als unerhebliche Zahlung wie eine „Abfindung“ wirken mag, hat sie natürlich einen völlig anderen Charakter.

Martin Brilla · Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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