Dass Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 29.04.2011 – BVerwG 6 PB 21.10) hat klargestellt, dass die Dienststelle zwar die außergerichtlichen Kosten, die dem Personalrat durch Beauftragung eines Rechtsanwalts entstanden sind, zu tragen hat, sofern die Rechtsverfolgung nicht von vornherein aussichtslos war oder mutwillig betrieben wurde. Sie ist jedoch nicht verpflichtet, Rechtsanwaltskosten, die dem Personalrat im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren entstanden sind, auf der Grundlage einer Vergütungsvereinbarung zu übernehmen.

§ 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG ist nicht zwingend dahin zu verstehen, dass die Dienststelle alle durch die Personalratstätigkeit verursachten Kosten nach Grund und Höhe zu übernehmen hat. Entscheidend ist, ob der Personalrat seine Aufwendungen für erforderlich, vertretbar und verhältnismäßig halten durfte. Dies ergibt sich aus dem rechtssystematischen Zusammenhang mit den Regelungen zu Reise- und Schulungskosten in § 44 Abs. 1 Satz 2 und § 46 Abs. 6 BPersVG, die ausdrücklich auf die Merkmale der Notwendigkeit und Erforderlichkeit abstellen sowie dem Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel. Dementsprechend „entspricht es einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, die Erstattungspflicht der Dienststelle nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG für Rechtsanwaltskosten auf die gesetzliche Vergütung zu beschränken“ , was auch für das Betriebsverfassungsgesetz (§ 40 BetrVG) entschieden wurde (BAG, Beschluss vom 20.10.1999 – 7 ABR 25/98).

Der Rechtsanwalt trägt das Risiko, mit seiner Kostenforderung auszufallen, wenn er den Personalrat nicht von einer Rechtsverfolgung abhält, die offensichtlich aussichtslos oder mutwillig ist oder Ansprüche geltend macht, die über die gesetzliche Vergütung hinausgehen.

 

Bild: Foto-Rabe auf Pixabay

Martin Brilla · Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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