Sind Sie unsicher, wie viel eine anwaltliche Beratung oder Vertretung kostet? Sprechen Sie mich an – selbstverständlich teile ich Ihnen auf Anfrage die voraussichtlichen Kosten einer Beratung oder einer (gerichtlichen bzw. außergerichtlichen) Vertretung mit. Mir ist Transparenz wichtig; fragen Sie deshalb lieber einmal zu viel als zu wenig!

Damit Sie sich schon vorab ein Bild machen können, hier ein paar grundlegende Informationen:

Die Höhe der anwaltlichen Vergütung ergibt sich entweder aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder aus einer Vergütungsvereinbarung.

Wichtig: In gerichtlichen Verfahren dürfen die gesetzlichen Gebühren durch Vereinbarungen nicht unterschritten werden; die Vereinbarung einer höheren Vergütung ist hingegen möglich.

Gesetzliche Gebühren

Im Bereich des Verwaltungsrechts, aber auch im Arbeits- und Zivilrecht, berechnen sich die Gebühren für eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt (und eventuelle Gerichtskosten) auf der Grundlage des Gegenstandswerts. In einem gerichtlichen Verfahren wird der Gegenstandswert als sogenannter Streitwert vom Gericht festgesetzt.

Der Gegenstandswert ermittelt sich dann unschwer, wenn es um einen bestimmten Geldbetrag geht. Das ist im Verwaltungsrecht jedoch eher die Ausnahme. Das Gesetz macht deshalb in § 52 des Gerichtskostengesetzes einige Vorgaben. Ergänzend enthält der Streitwertkatalog Vorschläge für die Streitwertfestsetzung, nach denen sich die Verwaltungsgerichte in der Regel richten.

Auch für das Arbeitsrecht gibt es einen Streitwertkatalog.

Kennt man den Gegenstands-/Streitwert, weiß man, wie hoch die vom Gesetz genannten Gebühren, die durch eine Tätigkeit des Anwalts entstehen, ausfallen (vgl. § 13 RVG), wobei zu beachten ist, dass sie unterschiedlich hoch sind. Die wichtigsten sind

Mit diesen Informationen können Sie nicht nur die Kosten Ihres eigenen Anwalts, sondern das gesamte Prozessrisiko (wie hoch sind die von Ihnen zu tragenden Gerichts- und Anwaltskosten, die Sie tragen müssen, wenn Sie den Prozess verlieren?) ermitteln. Recht bequem geht dies mit einem Prozesskostenrechner.

Beratung

Dies gilt allerdings nicht, wenn der Anwalt ausschließlich beratend tätig wird. Für die reine Beratung sind keine gesetzlichen Gebühren (mehr) vorgesehen. Stattdessen soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Ist der Mandant Verbraucher, beträgt nach § 34 Abs. 1 Satz 3 RVG die Gebühr für ein Erstberatungsgespräch höchstens 190 Euro (netto, zzgl. Mehrwertsteuer); allerdings ist es zulässig, eine davon abweichende Vereinbarung zu treffen.

Bitte beachten Sie, dass eine Erstberatung – das legt schon der Begriff nahe – zwangsläufig nicht alle Einzelheiten eines Falles erfassen. So kann man im Rahmen einer Erstberatung zwar eine Einschätzung abgeben und zumeist Hinweise zur sinnvollen Vorgehensweise geben. Doch im Regelfall lässt sich „auf die Schnelle“ weder das Ergebnis eines (voraussichtlich) jahrelangen Verfahrens voraussagen. Außerdem ist es zumeist nicht möglich, Entscheidungen und Verhaltensweisen anderer Beteiligter vorauszusehen. Dementsprechend sind in einer Erstberatung die Prüfung umfangreicher Unterlagen, das Erstellen von Schreiben oder Schriftsätzen oder gar Folgeberatungen nicht erfasst.

Damit es für Sie und mich einfacher ist, verfahre ich grundsätzlich wie folgt: Für eine Erstberatung von etwa einer Stunde berechne ich 190,00 Euro (netto). Erfordert das Ganze (also das Gespräch einschließlich eventueller Vor- und Nachbereitung) weniger Zeit, verringert sich der Betrag entsprechend. Wird dieser zeitliche Rahmen überschritten, müssen wir uns über eine Fortsetzung und deren Abrechnung verständigen.

Wenn Sie diesen Betrag für hoch halten, bedenken Sie bitte, dass neben dem reinen Zeitaufwand für die Besprechung als solche einiges an Bürokratie erforderlich ist (es muss eine Akte angelegt, eine Rechnung geschrieben und die Akte jahrelang aufbewahrt werden). Außerdem sind mit der Vergütung die laufenden Bürokosten zu decken. Schließlich wird mit dem anwaltlichen Honorar abgegolten, dass ich für meinen Rat hafte – ohne Begrenzung auf Höchstbeträge! Deshalb werde ich bei besonders haftungsrelevante Sachverhalten eine Honorarvereinbarung abschließen.

Honorarvereinbarung

Im Bereich des Verwaltungsrechts ist der Aufwand für eine Beratung und/oder Vertretung meistens deutlich höher als im Zivil- oder Arbeitsrecht. So muss für eine sachgerechte Vertretung regelmäßig Akteneinsicht genommen und in baurechtlichen Angelegenheiten ein Ortstermin gemacht werden.

Besonders problematisch ist dies in Eilverfahren: Dabei fällt in der Regel derselbe Aufwand wie in einem Hauptsacheverfahren an, nur unter erheblichem Zeitdruck und trotz allem zu erheblich geringerem Honorar (es fallen weniger Gebühren an, und das noch zu einem regelmäßig geringeren Streitwert).

Trotz allem bin ich bemüht, die Verfahren möglichst zu den gesetzlichen Gebühren abzurechnen. Dennoch bitte ich um Verständnis, wenn ich bei Verfahren mit geringem Streitwert und/oder voraussichtlich sehr hohem Aufwand auf dem Abschluss einer Honorarvereinbarung bestehen muss. Dies kann z.B. ein Stundenhonorar oder ein Pauschalhonorar sein. Bitte beachten Sie, dass eine Rechtsschutzversicherung Kosten aus einer Vergütungsvereinbarung nur bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren trägt; eine eventuelle Differenz müssten Sie ggf. selbst tragen.

 

Photo: analogicus/pixabay