Reaktivierung / Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis

Die Reaktivierung ist gewissermaßen das Spiegelbild der vorzeitigen Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit, auch erneute Berufung in das Beamtenverhältnis genannt. Sie kommt in Betracht, wenn der Beamte nach einer Zurruhesetzung seine Dienstfähigkeit wiedererlangt.

Die Reaktivierung kann auf Antrag des Beamten, aber auch auf Betreiben des Dienstherrn erfolgen. Insofern gibt es allerdings besondere Fristen. Es hat erneut eine amtsärztliche Untersuchung stattzufinden, um Gewissheit über den Gesundheitszustand des Beamten zu erlangen.

Für Bundesbeamte gelten die Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes (BBG):

§ 46 BBG Wiederherstellung der Dienstfähigkeit

Für Landes- und Kommunalbeamte gelten die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) sowie ggf. das nordrhein-westfälische Landesbeamtengesetz (LBG NRW):

§ 29 BeamtStG Wiederherstellung der Dienstfähigkeit

§ 35 LBG NRW Wiederherstellung der Dienstfähigkeit

Dem Antrag eines wieder dienstfähigen Beamten auf Reaktivierung ist zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Insofern ist ein strenger Maßstab anzulegen: Zwingende dienstliche Gründe müssen „von solchem Gewicht sein, dass die Ablehnung der vom Beamten begehrten Maßnahme unerläßlich ist, um die sachgerechte Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben sicherzustellen; es müssen mit großer Wahrscheinlichkeit schwerwiegende Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit drohen“ (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13.08.2008, Az. 2 C 41.07).

Mein Tipp: Wenden Sie sich möglichst früh an einen auf das Beamtenrecht spezialisierten Rechtsanwalt, am besten einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht. Die Dienstherren sind erfahrungsgemäß wenig begeistert von Reaktivierungsanträgen. Manche versuchen, das Verfahren zu verzögern oder Anträge gar nicht erst zu behandeln. Ist die amtsärztliche Untersuchung dann doch erfolgt und steht die Dienstfähigkeit fest, hält man dem Reaktivierungsantrag nicht selten angebliche „zwingende dienstliche Gründe“ entgegen.

Rechtsschutzversicherung

Ihre Rechtsschutzversicherung wird in der Regel spätestens dann eine Deckungszusage erteilen, wenn die Behandlung Ihres Antrags rechtswidrigerweise nicht erfolgt oder aber unangemessen verzögert wird. In derartigen Fällen werde ich Ihre Rechte durchsetzen, in dem ich Untätigkeitsklage erhebe oder ein verwaltungsgerichtliches Eilverfahren durchführe.

 

Siehe auch Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit

 

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