Im Beschluss vom 24.7.2019 (6 A 696/17) hat sich das Oberverwaltungsgericht NRW u.a. zu den Anforderungen an ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes amtsärztliches Gutachten geäußert:

Kurz: Ein Gutachten bedarf nicht nur einer hinreichenden und nachvollziehbaren Begründung; die Amtsärztin muss auch befähigt sein, die im konkreten Fall maßgeblichen Erkrankungen festzustellen. Dies kann dann fraglich sein, wenn sie sich nicht auf fachärztliche Berichte stützt.

Zu den Anforderungen an (amts-)ärztliche Gutachten zur Dienstunfähigkeit hatte sich vor einigen Jahren auch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 19.03.2015 – 2 C 37.13, Rn. 12)  geäußert:

Den Gesundheitszustand des Beamten feststellen und medizinisch bewerten muss der Arzt, die Schlussfolgerungen hieraus für die Beurteilung der Dienstfähigkeit zu ziehen ist dagegen Aufgabe der Behörde und ggf. des Gerichts. Der Arzt wird lediglich als sachverständiger Helfer tätig, um den zuständigen Stellen diejenige Fachkenntnis zu vermitteln, die für deren Entscheidung erforderlich ist (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 – 2 C 22.13 – BVerwGE 150, 1 Rn. 18 m.w.N.; hierzu auch Beschluss vom 6. März 2012 – 2 A 5.10 – RiA 2012, 165 f.). Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes (amts-)ärztliches Gutachten darf sich daher nicht darauf beschränken, nur ein Untersuchungsergebnis mitzuteilen. Es muss auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist. Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, darstellen als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, seinen dienstlichen Anforderungen weiter zu genügen (stRspr, BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – 2 C 16.12 – BVerwGE 148, 204 Rn. 31 sowie zuletzt Beschluss vom 13. März 2014 – 2 B 49.12 – juris Rn. 8 f.).

Ob die Auffassung des VG Ansbach (Urteil vom 24.10.2019 – AN 1 K 19.01083), im Reaktivierungsverfahren sei es „lediglich Aufgabe des Amtsarztes, zu überprüfen, ob eine Veränderung des Gesundheitszustandes des Klägers eingetreten ist, die zu einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit geführt hat“ und deshalb „die Begründungsanforderungen an ein amtsärztliches Gutachten, mit welchem in einem Ruhestandsversetzungsverfahren erstmals eine Dienstunfähigkeit festgestellt wird (vgl. hierzu: BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37/13 -, juris), … insoweit nicht [gelten]“, steht auf einem anderen Blatt.

 

Martin Brilla
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

 

 

Martin Brilla · Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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