Vorsicht bei der Ausübung von Nebentätigkeiten während einer krankheitsbedingten Abwesenheit vom Dienst! Dies kann nach Auffassung des OVG NRW (Beschluss vom 21.03.2018 – 3d A 1043/14.0) sogar zur Entfernung aus dem Dienst führen.

Dies gilt zwar nur bei schwerwiegenden Verstößen, denn bei der Maßnahmezumessung kommt es auf die Dauer, die Häufigkeit und den Umfang der ausgeübten Nebentätigkeiten an. Ferner sind das bisherige Verhalten sowie die dienstlichen Leistungen zu berücksichtigen.

In der Regel wird es deshalb nicht zur schwersten Maßnahme kommen, doch es sollte jedem Beamten bewusst sein, dass so etwas kein Kavaliersdelikt ist. Der Beamte sind nämlich verpflichtet, alles ihnen Zumutbare zu tun, um ihre Arbeitsfähigkeit rasch wiederherzustellen. Wird die Nebentätigkeit in der Öffentlichkeit ausgeübt, kommt noch eine Schädigung des Ansehens der Verwaltung in Betracht.

Fazit: Will man als Beamter trotz Krankschreibung eine Nebentätigkeit ausüben, sollte man vorher beim Dienstherrn klären, dass dies zulässig ist.

 

Photo: ivanacoi/pixabay

Martin Brilla · Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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