Mit Urteil vom 7.7.2022 (Az. 2 A 4.21) hat das Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob das Integrationsamt bei der Versetzung eines schwerbehinderten Lebenszeitbeamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach Maßgabe des § 168 SGB IX zu beteiligen ist, ausdrücklich verneint. Etwas anderes ergäbe sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 9. März 2017 – C-406/15, Milkova – NZA 2017, 439).

§ 168 SGB IX bestimmt, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes bedarf. Es wird vertreten, dass diese Norm auch auf das Verfahren der Zurruhesetzung eines Lebenszeitbeamten nach §§ 44 ff. BBG anzuwenden ist. Dies sehe jedoch das Gesetz nicht vor, und auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs führe zu einer Anwendung der Vorschriften der §§ 168 ff. SGB IX auf das Verfahren der Zurruhesetzung eines Lebenszeitbeamten:

Die Prüfung des gesamten nationalen Rechts zur Regelung der Stellung einerseits der Arbeitnehmer mit einer bestimmten Behinderung im Bereich der beruflichen Beschäftigung und andererseits der Lebenszeitbeamten mit der gleichen Behinderung ergibt, dass die Situationen der beiden Gruppen auch ohne Erstreckung des Erfordernisses der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes nach § 168 SGB IX auf die Zurruhesetzung nach §§ 44 ff. BBG zumindest vergleichbar ist. Jedenfalls bleibt das durch das Verfahren der Zurruhesetzung für Lebenszeitbeamte bewirkte Schutzniveau nicht hinter dem durch §§ 168 ff. SGB IX für Arbeitnehmer begründeten zurück.

 

Martin Brilla
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

 

 

Martin Brilla · Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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