Mit Beschluss vom 25.7.2022 – 2 B 14.22 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die Entscheidung des Dienstherrn, einen Laufbahnaufstieg zu ermöglichen und in welcher Form und mit wie vielen Stellen dies geschieht, seiner Organisationsgewalt unterfällt: „Das Bereitstellen und die Ausgestaltung von Stellen dient grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Hierdurch nimmt der Dienstherr keine Verpflichtung gegenüber seinen Bediensteten wahr.“ Aus diesem Grund erstreckt sich der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG darauf nicht. Somit können die auf dem Organisationsermessen des Dienstherrn beruhenden Entscheidungen mangels subjektiv-rechtlicher Rechtsposition nicht zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden. Erst wenn der Dienstherr Aufstiegsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt hat, kann der Beamte beanspruchen, dass der Dienstherr die Entscheidung über die beantragte Zulassung zum Aufstieg ermessens- und beurteilungsfehlerfrei trifft.

Martin Brilla
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

 

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Martin Brilla · Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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