Mit
Beschluss vom 5.9.2022 – 6 A 2306/20 hat das OVG NRW klargestellt, dass die Besetzung eines Dienstpostens, dem keine Statusrelevanz zukommt, nicht an Art. 33 Abs. 2 GG zu messen ist. Denn diese Vorschrift, die den Zugang zu allen öffentlichen Ämtern gewährleistet, vermittelt
keinen Anspruch, innerhalb einer beamtenrechtlichen Laufbahn eine Beförderung zu einem bestimmten Dienstposten erlangen zu können.
Die Klägerin hatte sich für eine Spezialeinheit der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen beworben. Damit wäre jedoch weder eine Beförderung noch die Besetzung eines Dienstposten verbunden gewesen, dem Statusrelevanz zukommt. Die Beamtin berief sich darauf, dass eine (erfolgreiche) Bewerbung auf ein nach A 12 oder A 13 bewertetes Beförderungsamt innerhalb des MEK nur bei einer, durch den begehrten Dienstposten zu erreichenden, zweijährigen Vorerfahrung im Bereich der Sondereinheiten möglich sei. Somit würde mit der Vergabe des begehrten Dienstpostens eine Vorentscheidung darüber getroffen, welcher Beamte sich später auf einen Beförderungsdienstposten bei den Spezialeinheiten bewerben könne, sodass die Entscheidung über die Besetzung des streitgegenständlichen Dienstpostens den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG unterliegen müsse.
Dem folgte das OVG NRW nicht: Eine Statusrelevanz liegt nur vor, „wenn es sich um einen Beförderungsdienstposten oder eine vorgelagerte Auswahlentscheidung handeln würde, in der durch die Besetzung des Dienstpostens eine zwingende Voraussetzung für die nachfolgende Beförderung vermittelt und die Auswahl für die Ämtervergabe damit vorweggenommen oder vorbestimmt wird … oder der Dienstposten für den mit der Ausschreibung angesprochenen Bewerberkreis in sonstiger Weise als förderlich anzusehen ist. Letzteres ist der Fall, wenn der Dienstherr dies in einer speziellen Ausschreibung erkennen lässt oder in ständiger Verwaltungspraxis die Wahrnehmung von mit dem Dienstposten verbundenen Funktionen im Rahmen späterer Beförderungsentscheidungen besonders berücksichtigt oder sogar voraussetzt. … Dabei ist jedoch eine hinreichend enge Beziehung zwischen der Besetzung des Dienstpostens und den nachfolgenden Beförderungsentscheidungen im Sinne einer Vorprägung bzw. qualifizierten Vorwirkung erforderlich. Die Wahrnehmung des Dienstpostens muss maßgebliche Bedeutung für das weitere berufliche Fortkommen haben. Die Eröffnung lediglich einer ungewissen Chance auf Beförderung reicht mithin für die Annahme einer Statusrelevanz der Dienstpostenbesetzung nicht aus.“
Dies war bei der Besetzung des streitbefangenen Dienstpostens nach Auffassung des Gerichts nicht der Fall, weshalb die Klage keinen Erfolg hatte: „Die Verwendung in der Sondereinheit stellt keine Voraussetzung für eine Beförderung in das nächsthöhere Statusamt der Laufbahn der Klägerin dar. Vielmehr ist es der Klägerin unbenommen, sich auf Beförderungsdienstposten außerhalb der Sondereinheiten zu bewerben.“
Martin Brilla
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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