Mit Beschluss vom 5.9.2022 – 6 A 2306/20 hat das OVG NRW klargestellt, dass die Besetzung eines Dienstpostens, dem keine Statusrelevanz zukommt, nicht an Art. 33 Abs. 2 GG zu messen ist. Denn diese Vorschrift, die den Zugang zu allen öffentlichen Ämtern gewährleistet, vermittelt keinen Anspruch, innerhalb einer beamtenrechtlichen Laufbahn eine Beförderung zu einem bestimmten Dienstposten erlangen zu können.
Die Klägerin hatte sich für eine Spezialeinheit der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen beworben. Damit wäre jedoch weder eine Beförderung noch die Besetzung eines Dienstposten verbunden gewesen, dem Statusrelevanz zukommt. Die Beamtin berief sich darauf, dass eine (erfolgreiche) Bewerbung auf ein nach A 12 oder A 13 bewertetes Beförderungsamt innerhalb des MEK nur bei einer, durch den begehrten Dienstposten zu erreichenden, zweijährigen Vorerfahrung im Bereich der Sondereinheiten möglich sei. Somit würde mit der Vergabe des begehrten Dienstpostens eine Vorentscheidung darüber getroffen, welcher Beamte sich später auf einen Beförderungsdienstposten bei den Spezialeinheiten bewerben könne, sodass die Entscheidung über die Besetzung des streitgegenständlichen Dienstpostens den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG unterliegen müsse.
Dies war bei der Besetzung des streitbefangenen Dienstpostens nach Auffassung des Gerichts nicht der Fall, weshalb die Klage keinen Erfolg hatte: „Die Verwendung in der Sondereinheit stellt keine Voraussetzung für eine Beförderung in das nächsthöhere Statusamt der Laufbahn der Klägerin dar. Vielmehr ist es der Klägerin unbenommen, sich auf Beförderungsdienstposten außerhalb der Sondereinheiten zu bewerben.“

Martin Brilla
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

 

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Martin Brilla · Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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