In einer Konkurrentenstreitigkeit wegen (damals) einer Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 10 hatte mein Mandant eine Beförderungsmitteilung erhalten. Daraufhin hatte er versucht, die Beförderung der Konkurrentin durch einen Eilantrag beim VG Aachen zu verhindern, was jedoch abgelehnt worden war (VG Aachen, Beschluss vom 13.4.2017 – 1 L 308/17).

Auf die durch mich eingelegte Beschwerde hatte Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen festgestellt, dass hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung Bedenken bestehen: „Der Antragsgegner hat seine Auswahlentscheidung ‚aus sozialen Gründen‘, eine schwere Erkrankung der Beigeladenen, getroffen. Eine Beförderungsauswahl ohne Heranziehung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen allein aus sozialen Gründen ist mit dem in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Grundsatz der Bestenauslese nicht vereinbar. Soweit der Antragsgegner sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf die dem Antragsteller mittlerweile (im März 2017) zugestellte Regelbeurteilung stützt, hilft dies nicht weiter. Diese Beurteilung war im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung dem Antragsteller noch nicht eröffnet, damit nicht existent und bietet daher auch keine taugliche Grundlage für die hier streitgegenständliche Beförderungsauswahl“ (OVG NRW, Hinweis vom 8.6.2017 – 6 B 563/17).

Nachdem der Antragsgegner daraufhin die streitgegenständliche Auswahlentscheidung aufgehoben hatte und die Beteiligten deshalb die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, hat das OVG NRW mit Beschluss vom 20.7.2017 den Beschluss des VG Aachen (mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung) für wirkungslos erklärt und dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge (mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt) auferlegt.

 

Photo: NeONBRAND on Unsplash

Martin Brilla · Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

Post comment