Mit Beschluss vom 17. Februar 2020 – 2 VR 2/20 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass ein Rechtsanwalt keinen Anspruch darauf hat, an der Beurteilungseröffnung für seinen Mandanten teilzunehmen. Diese Entscheidung ist wenig überraschend, weshalb nicht näher auf die Begründung eingeangen werden soll; sie kann im oben verlinkten Dokument eingesehen werden.

Es ist aber zu befürchten, dass dieser Beschluss manche Behörden dazu verleiten wird, die Anwesenheit von Rechtsanwälten als Vertreter von Beamtinnen und Beamten generell restriktiv(er) zu handhaben. Deshalb soll eine Passage des Beschlusses zitiert werden:

§ 14 Abs. 4 Satz 1 VwVfG regelt zwar, dass ein Beteiligter zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen kann. Nach Satz 2 der Vorschrift gilt das von dem Beistand Vorgetragene als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht. Beistand kann auch ein Rechtsanwalt sein; einer ausdrücklichen Anmeldung des Beistands bei der Behörde bedarf es nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht. Voraussetzung für die Anwendung des § 14 Abs. 4 VwVfG ist aber, dass die Verhandlung oder Besprechung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens im Sinne von § 9 VwVfG durchgeführt wird. Verwaltungsverfahren nach § 9 VwVfG wiederum müssen auf den Erlass eines Verwaltungsakts oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet sein. Eine dienstliche Beurteilung ist kein Verwaltungsakt (BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 – 2 A 4.15 – Buchholz 232.0 § 21 BBG 2009 Nr. 4 Rn. 16 m.w.N.). Das Verfahren zur Erstellung einer dienstlichen Beurteilung ist deshalb kein auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtetes Verfahren. Demzufolge kann sich aus § 14 Abs. 4 VwVfG auch kein Anspruch eines Beamten auf Hinzuziehung eines Beistands zur Eröffnung und Besprechung einer dienstlichen Beurteilung nach § 50 Abs. 3 Satz 1 BLV ergeben.
(BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2020 – 2 VR 2/20 –, Rn. 23)

Die Entscheidung bezieht sich also ausdrücklich nur auf die Hinzuziehung eines Beistands zur Eröffnung und Besprechung einer dienstlichen Beurteilung nach § 50 Abs. 3 Satz 1 BLV (BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2020 – 2 VR 2/20 –, Rn. 23). In anderen Fällen kann mithin durchaus ein Anspruch bestehen.

 

Martin Brilla
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

 

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Martin Brilla · Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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