In einer Konkurrentenstreitigkeit wegen einer Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 10, über die ich bereits berichtet hatte, erhielt mein Mandant über mich erneut eine Konkurrentenmitteilung, wonach die Beförderung des Konkurrenten für den 28.12.2018 vorgesehen sei.

Nach Einreichung des umgehend gestellten Eilantrags stellte sich heraus, dass gegen den Konkurrenten meines Mandanten unmittelbar vor der Beförderungsentscheidung eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden war. Meinem Antrag, die Disziplinarakte beizuziehen, wollte das Verwaltungsgericht Aachen zunächst nicht entsprechen, woraufhin ich eingehend darlegte, warum eine Beiziehung aus diesseitiger Sicht unverzichtbar sei.

Zu einer Entscheidung kam es jedoch nicht mehr, denn unter dem 16.1.2019 teilte der Dienstherr mit, dass gegen den Beigeladenen [den Konkurrenten] erneut ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde und deshalb die Auswahlentscheidung vom 7.12.2018 bis zu dessen Abschluss ausgesetzt werde.

Da sich das Eilverfahren damit erledigt hatte, hatte das Verwaltungsgericht Aachen (Az. 1 L 1854/18) nur noch über die Kosten zu entscheiden, die es dem Dienstherrn auferlegte, da dieser durch die Aussetzung der Entscheidung das zur Erledigung führende Ereignis gesetzt hatte.

Wann und wie es weiter geht, ist dementsprechend offen.

Eilverfahren führt nicht zur eigenen Beförderung, sondern verhindert die Ernennung des Konkurrenten

Dies verdeutlicht das, worauf ich an anderer Stelle hingewiesen habe: Durch ein derartiges Eilverfahren kann in der Regel nicht die gewünschte Beförderung erreicht werden. Ziel ist nämlich „nur“ die Verhinderung der Beförderung des Konkurrenten, die aber nötig ist, wenn man „im Rennen bleiben“ möchte. Sodann trifft der Dienstherr regelmäßig eine neue Auswahlentscheidung, doch auch wenn er dabei die Hinweise des Gerichts beachten muss, ist deren Ausgang grundsätzlich offen.

 

Photo: NeONBRAND on Unsplash

Martin Brilla · Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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