Mit Beschluss vom 19.12.2018 (Az. 5 P 6.17) hat sich das Bundesverwaltungsgericht umfangreich zum Unterrichtungsanspruch der Personalvertretung gegenüber der Dienststellenleitung geäußert.

Die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogene Vorschrift ist § 69 Abs. 2 LPersVG Rheinland-Pfalz:

„Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Personalvertretung rechtzeitig, fortlaufend, umfassend und anhand der Unterlagen von der Dienststellenleitung zu unterrichten. Die Unterrichtung hat sich auf sämtliche Auswirkungen der von der Dienststelle erwogenen Maßnahme auf die Beschäftigten zu erstrecken, insbesondere auf die Folgen für Arbeitsplätze, Arbeitsbedingungen, Arbeitsinhalte, Arbeitsorganisation und Qualifikationsanforderungen. Auf Verlangen hat die Dienststellenleitung die erwogene Maßnahme mit der Personalvertretung zu beraten“.

Die entsprechende Vorschrift des nordrhein-westfälischen LPersVG (§ 65 Abs. 1) lautet:

„Der Personalrat ist zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihm sind die dafür erforderlichen Unterlagen vorzulegen“.

Nach ständiger Rechtsprechung besteht diese Unterrichtungs- bzw. Informationspflicht nur in dem Umfang, in welchem die Personalvertretung zur Durchführung ihrer Aufgaben die Kenntnis der Unterlagen benötigt. Mit der Verpflichtung des Dienststellenleiters korrespondiert ein entsprechender Anspruch des Personalrats.

Informationsanspruch ist aufgabengebunden

Zwar gibt es keinen von den Aufgaben der Personalvertretung losgelösten, umfassenden Informationsanspruch, der sie zu einem Kontrollorgan macht, der die Aufgabenerfüllung und den inneren Betrieb der Dienststelle allgemein überwacht. Sowohl der Informationsanspruch als auch der darauf bezogene Anspruch auf Vorlage von Unterlagen sind strikt aufgabengebunden und in ihrer Reichweite durch das Erforderlichkeitsprinzip begrenzt.

Zwar unterfällt die Erstfestsetzung von Erfahrungsstufen (§§ 27, 28 BBesG) nicht dem Mitbestimmungstatbestand der Einstellung im Sinne von § 76 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG, sondern stellt sich als eine Form der Eingruppierung dar, die der Gesetzgeber für die Gruppe der Beamtinnen und Beamten nicht der Mitbestimmung unterworfen hat; dies gilt auch für die inhaltsgleiche Regelung des Personalvertretungsgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz.

Der Personalrat kann den geltend gemachten Informationsanspruch jedoch auf die allgemeinen Überwachungsaufgaben der Personalvertretung stützen, die in § 69 Abs. 1 Nr. 2 LPersVG RP und in § 68 Abs. 1 LPersVG RP normiert sind; für NRW ist dies in § 64 Nr. 2 und § 62 LPersVG geregelt. Das Gesetz, dessen Durchführung hier zu überwachen zu den Aufgaben der Personalvertretung gehört, ist das Landesbesoldungsgesetz: „Auch und gerade im Rahmen der Spielräume, die der Normvollzug belässt, haben Dienststelle und Personalvertretung darüber zu wachen, dass alle Angehörigen der Dienststelle nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Diskriminierung unterbleibt. Bei dieser Überwachung geht es darum, bestimmten verfassungsrechtlichen Grundprinzipien mithilfe der Personalvertretungen die Geltung zu verschaffen, die sie für jegliche staatliche Tätigkeit, sowohl beim gebundenen Normvollzug als auch bei nicht entsprechend gebundenem innerdienstlichen Verwaltungshandeln, gleichermaßen beanspruchen“.

Keine Sperrwirkung durch fehlende Mitbestimmung

Die vom OVG vertretene Ansicht, wonach aus dem Umstand, dass ein Mitbestimmungstatbestand nicht einschlägig ist, eine Sperrwirkung für Informationsansprüche folgt, die auf allgemeine Überwachungsaufgaben gestützt sind (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8.9.2016 – 5 A 10374/16), steht nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: „Die Überwachungsaufgaben der Personalvertretung und ihre Aufgaben aus Beteiligungsrechten [sind] nebeneinander anwendbar und schließen sich nicht aus“ (BVerwG, Beschluss vom 19.12.2018 (Az. 5 P 6.17). Der Personalrat kann sich auf sein als allgemeine Aufgabe normiertes Überwachungsrecht unabhängig von speziellen Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechten und deren Umfang stützen, also auch dann, wenn keine diesbezüglichen Beteiligungsangelegenheiten einschlägig sind.

Dem Informationsanspruch kann auch nicht entgegengehalten werden, eine Unterrichtung des Personalrats sei dann nicht erforderlich, wenn individuelle Rechte berührt seien, welche die Beschäftigten selbst in Anspruch nehmen könnten: „Ebenso wie die Mitbestimmungsrechte sind auch die Informationsrechte den Personalvertretungen in erster Linie zum Schutz kollektiver Interessen der Beschäftigten zugewiesen; sie ergänzen damit den Individualrechtsschutz durch einen andersartigen Schutz. Dieser besondere Schutzauftrag bedingt, dass die Personalvertretung eine wirksame Möglichkeit haben muss, unabhängig von einem Tätigwerden des Betroffenen, dessen Rechte sie schützen soll, ihre Rechte gerichtlich geltend zu machen“.

Kein besonderer Anlass erforderlich

Dazu bedarf es auch keines besonderen Anlasses, also etwa eines bekannt gewordenen oder zu besorgenden Rechtsverstoßes der Dienststelle. Denn hierbei handelt es sich um Sachzusammenhänge, die sich dem Blickfeld des Personalrats und der Beschäftigten regelmäßig entzogen sind (sog. intransparente Sachzusammenhänge), so dass eine Information durch die Dienststelle der einzige Weg ist, um die Personalvertretung überhaupt in den Stand zu versetzen, ihre Aufgabe wahrzunehmen.

 

Bild: Foto-Rabe auf Pixabay

Martin Brilla · Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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