Im Rahmen eines Konkurrentenstreits beim Bundesnachrichtendienst (BND) hatte das Bundesverwaltungsgericht auch über den Einwand des Konkurrenten zu entscheiden, der Dienstherr habe bei der Bewertung seiner dienstlichen Leistungen in der Beurteilung seine langjährigen Kenntnisse in der Lehrorganisation, Didaktik sowie im Hochschulbereich und in der Erwachsenenbildung als Honorarprofessor nicht berücksichtigt. Das BVerwG führte unter Verweis auf die einschlägigen Beurteilungsbestimmungen aus, dass nebenamtliche Aufgaben und dienstliche Nebentätigkeiten im Hinblick auf künftige Personalentscheidungen nur anzuführen, die dort erbrachten Leistungen aber nicht zu bewerten sind. Dieser Maßstab sichere die nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BBG gebotene vollständige und gleichmäßige Erfassung der im Hauptamt erbrachten Leistungen und gezeigten Fähigkeiten eines Beamten. Was der Beamte außerhalb des im zugewiesenen hauptamtlichen Dienstpostens als Nebentätigkeit entweder in Wahrnehmung eines Nebenamts oder in Ausübung einer Nebenbeschäftigung (§ 97 BBG) leistet, ohne dass der Dienstherr dies verlangt (§ 98 BBG) oder ein dienstliches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit aktenkundig macht (§ 101 Abs. 1 BBG), sei bei der dienstlichen Beurteilung regelmäßig nicht zu bewerten (BVerwG, Beschluss vom 23.01.2020 – 2 VR 2.19):

„Zum einen kann der Dienstherr die Qualität der vom Beamten im Nebenamt oder der Nebenbeschäftigung gezeigten Leistungen regelmäßig nicht selbst beurteilen. Zum anderen bergen Nebentätigkeiten – wie die vom Antragsteller wahrgenommenen Zusatzbeschäftigungen -, im Gegensatz zu dienstlich veranlassten oder kraft besonderen dienstlichen Interesses anerkannten Nebentätigkeiten, abstrakt zwei Gefahren. Sie können erstens zu Interessenkonflikten mit dienstlichen Pflichten, der Unparteilichkeit und Unbefangenheit des Beamten und zu Einschränkungen seiner künftigen dienstlichen Verwendbarkeit führen (§ 99 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 bis 6 BBG). Zweitens bergen Nebentätigkeiten die Gefahr einer übermäßigen Inanspruchnahme der Arbeitskraft des Beamten außerhalb des ihm im Statusamt zugewiesenen Dienstpostens (§ 99 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 BBG)“ (BVerwG, Beschluss vom 23.01.2020 – 2 VR 2.19).

Etwas anderes gilt, wenn ein Beamter eine Nebentätigkeit auf Verlangen oder im dienstlichen Interesse seines Dienstherrn übernommen hat und die dort gezeigten Leistungen Rückschlüsse auf seine Qualifikation in Bezug auf weitere dienstliche Verwendungen zulassen (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 20. Mai 1992 – 2 A 12357/91 – ZBR 1993, 90 <91> und OVG Münster, Beschluss vom 7. März 2016 – 6 A 623/14 – juris Rn. 9 f.).“

Mehr zum Thema können Sie in meinem Artikel „Die Rechtsprechung zur dienstlichen Beurteilung im Beamtenrecht“ im BÖR Report Nr. 4, S. 16 ff. lesen.

 

Martin Brilla
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

 

Photo: NeONBRAND on Unsplash

Martin Brilla · Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

Post comment