Eigentlich versteht es sich von selbst, doch das OVG NRW hat es im Beschluss vom 26.2.2020 (6 A 3273/19) ausdrücklich klargestellt:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung weckt ferner keine Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, aufgrund der Weigerung des Klägers, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, sei es nicht erforderlich gewesen, gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BeamtStG nach einer anderweitigen Verwendung zu suchen. Das beklagte Land habe von der Weigerung des Klägers, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, mangels anderer medizinischer Erkenntnisse über dessen Gesundheitszustand auch darauf schließen dürfen, dass dieser kein Restleistungsvermögen mehr besessen habe. Es wäre widersprüchlich, aus der unberechtigten Verweigerung einer rechtmäßig angeordneten ärztlichen Begutachtung zwar auf die Dienstunfähigkeit schließen zu dürfen, nicht aber auf das Fehlen einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit infolge mangelnden Restleistungsvermögens, obwohl der Beamte beide Prüfungen mit seiner unberechtigten Weigerung vereitele. Die ärztliche Begutachtung im Falle einer Dienstunfähigkeit ziele gerade auch darauf ab, die medizinische Entscheidungsgrundlage für die Prüfung der tatsächlich bestehenden Leistungseinschränkungen und damit der noch verbleibenden Einsatzmöglichkeiten des Beamten zu liefern. Liege eine solche Entscheidungsgrundlage nicht vor, weil der Beamte an der Feststellung seines Gesundheitszustandes trotz begründeter Zweifel an seiner Dienstfähigkeit nicht mitwirke, sei es dem Dienstherr auch aufgrund seiner Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) verwehrt, den Beamten „aufs Geratewohl“ in verschiedenen Verwendungen auszuprobieren. Diese nachvollziehbaren Ausführungen werden nicht dadurch schlüssig in Zweifel gezogen, dass der Kläger sie mit dem Zulassungsantrag ohne jede Gegenargumentation als rechtsfehlerhaft bezeichnet.

Der Beamte, der die amtsärztliche Untersuchung verweigert, sollte sich (auch) darüber im Klaren sein. Deshalb ist eine fundierte anwaltliche Beratung, ob eine Weigerung in der konkreten Situation zielführend ist, unabdingbar.

 

Martin Brilla
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

 

 

Martin Brilla · Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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