Tag: Erkrankung

Neue Entscheidungen des OVG NRW zur amtsärztlichen Untersuchung

Wenn es um die vorzeitige Zurruhesetzung von Beamtinnen und Beamten wegen Dienstunfähigkeit geht, hat die amtsärztliche Untersuchung naturgemäß eine ganz zentrale Funktion. Deshalb ist es wichtig, die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte im Blick zu behalten und die Dienstherren, die diese häufig nicht kennen oder missachten, nachhaltig darauf hinzuweisen, um die Interessen der Mandantinnen und Mandanten zu wahren. Deshalb sollte man diese...

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Interessante Entscheidung des OVG NRW zur amtsärztlichen Untersuchung

Nicht selten berichten Mandanten von ihrem Untersuchungstermin und sind der Auffassung, die Amtsärztin bzw. der Amtsarzt sei „befangen“. Der – so der richtige Ausdruck – Voreingenommenheit des Amtsarztes widmen die Behörden und die erstinstanzlichen Gerichte erfahrungsgemäß nur ein geringes Augenmerk. Insofern könnte der nachstehende Satz im Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 20.8.2021 – 6 B 1155/21 vielleicht hilfreich sein: Im Übrigen...

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Aktuelle Rechtsprechung zur Suchpflicht des Dienstherrn vor einer Zurruhesetzung

§ 26 Abs. 1 Satz 3 des Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) stellt klar, dass nicht in den Ruhestand versetzt wird, wer anderweitig verwendbar ist. Eine entsprechende Regelung für die Bundesbeamten enthält § 44 Abs. 1 Satz 3 Bundesbeamtengesetz (BBG). Wann eine „anderweitige Verwendung“ möglich ist, bestimmt § 26 Abs. 2 BeamtStG bzw. § 44 Abs. 2 BB, nämlich dann, wenn ein anderes...

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Amtsärztliche Gutachten und die ärztliche Schweigepflicht

Nicht selten sind die Gesundheitsämter sehr „auskunftsfreudig“ gegenüber ihren Auftraggebern, den Dienstherrn. Bislang unerreicht blieb eine Amtsärztin, die  im September 2020 nach einer Untersuchung zur Beurteilung der Dienstfähigkeit auf 7 Seiten (!) sehr detaillierte Angaben über die Erkrankungen des Beamten inklusive der Anamnese und des Befundes an den Dienstherrn weitergeleitet hatte. Grundsätzlich fallen sämtliche Diagnosen und Einzelheiten einer Erkrankung unter...

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Für die Annahme einer Dienstunfähigkeit ist es unerheblich, auf welche Ursachen die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beamten zurückzuführen ist

Mit Beschluss vom 16.04.2020 (Az. 2 B 5.19) hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass es für die Annahme einer Dienstunfähigkeit i.S.v. § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG unerheblich ist, auf welche Ursachen die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beamten zurückzuführen ist: Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres...

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Nach Verweigerung der amtsärztlichen Untersuchung muss nicht nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit gesucht werden

Eigentlich versteht es sich von selbst, doch das OVG NRW hat es im Beschluss vom 26.2.2020 (6 A 3273/19) ausdrücklich klargestellt: Der Antrag auf Zulassung der Berufung weckt ferner keine Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, aufgrund der Weigerung des Klägers, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, sei es nicht erforderlich gewesen, gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3,...

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Bundesverwaltungsgericht zur Anerkennung eines Körperschadens als Dienstunfall

Dauernde Einwirkungen führen nicht zu einem Dienstunfall Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 12.12.2019 (Az. 2 A 1.19) klargestellt, dass das Merkmal „plötzlich“ in der Legaldefinition des Dienstunfalls in § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG nur bei kurzzeitigen Begebenheiten erfüllt ist. § 31 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes – BeamtVG) definiert den Dienstunfall als ein auf äußerer Einwirkung beruhendes,...

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OVG NRW zu den Anforderungen an ein amtsärztliches Gutachten

Im Beschluss vom 24.7.2019 (6 A 696/17) hat sich das Oberverwaltungsgericht NRW u.a. zu den Anforderungen an ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes amtsärztliches Gutachten geäußert: Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung wird insoweit geltend gemacht, das amtsärztliche Gutachten vom 4. Mai 2015 vermittle die notwendigen sachlichen Grundlagen für eine Entscheidungsfindung nicht. Es sei nicht hinreichend und nachvollziehbar begründet. Ferner sei...

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