Nicht selten berichten Mandanten von ihrem Untersuchungstermin und sind der Auffassung, die Amtsärztin bzw. der Amtsarzt sei „befangen“. Der – so der richtige Ausdruck – Voreingenommenheit des Amtsarztes widmen die Behörden und die erstinstanzlichen Gerichte erfahrungsgemäß nur ein geringes Augenmerk. Insofern könnte der nachstehende Satz im Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 20.8.2021 – 6 B 1155/21 vielleicht hilfreich sein:

Im Übrigen sind Dienstherr und auch die Gerichte gehalten, etwaige von dem betroffenen Beamten geltend gemachte Umstände, die für eine Voreingenommenheit des Amtsarztes sprechen, zu prüfen und ggf. weiteren medizinischen Sachverstand einzuholen.

Allerdings macht das Gericht zugleich deutlich, dass die Hürden dafür recht hoch liegen:

Ohne Erfolg macht der Antragsteller in diesem Zusammenhang geltend, die Befangenheit des Dr. T. zeige sich in seiner „einseitigen Begutachtung“, dem Versuch, ihn in eine Situation zu bringen, in der er angeblich selbst vorgetragen haben soll, dienstfähig zu sein, sowie ferner in dem Umstand, dass er 2016 und 2017 die Einholung eines Fachgutachtens für erforderlich gehalten, hiervon in seiner aktuellen Stellungnahme aber ohne fachliche Begründung Abstand genommen habe. Hieraus lässt sich eine Voreingenommenheit des Polizeiarztes Dr. T. nicht ableiten, die der Verwertung seiner Stellungnahme vom 24. August 2020 entgegenstünde.

Zur Verdeutlichung drei weitere Entscheidungen:

2.3 Soweit die Antragstellerin die Einschätzung im amtsärztlichen Gutachten vom 25. Januar 2016, sie sei dauernd dienstunfähig, als fehlerhaft ansieht, weil Dr. G. bei der Untersuchung parteiisch und voreingenommen gewesen sei und unsachgemäße Anforderungen gestellt habe, so dass dessen Einschätzung der Entscheidung über die Ruhestandssetzung nicht hätte zugrunde gelegt werden dürfen, hat sie keine Anhaltspunkte dafür dargelegt, dass Dr. G. voreingenommen gewesen wäre oder nicht die erforderliche Sachkunde besitzen würde.
2.3.1 Eine Voreingenommenheit, die Zweifel an seiner Unparteilichkeit erwecken könnte, folgt nicht daraus, dass Dr. G. es trotz der Bitte der Antragstellerin abgelehnt hat, dass ihr Lebensgefährte Dr. R. bei der Untersuchung der Antragstellerin durch ihn anwesend sein durfte. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin hat ein Beamter i.d.R. keinen Rechtsanspruch darauf, dass der Amtsarzt bei der Untersuchung seiner Dienstfähigkeit die Anwesenheit Dritter gestattet, da andernfalls ein unmittelbares und unbeeinflusstes ärztliches Gespräch kaum möglich ist (BayVGH, B.v. 23.2.2015 – 3 CE 15.172 – juris Rn. 20). Schutzwürdige Interessen, zu deren Wahrnehmung die Anwesenheit ihres Lebensgefährten bei der Untersuchung zwingend erforderlich gewesen wäre, hat die Antragstellerin weder gegenüber Dr. G. offengelegt noch im Zwangspensionierungs- bzw. im gerichtlichen Verfahren substantiiert dargelegt.
2.3.2 Den Vorwurf, Dr. G. habe sich bei der Untersuchung barsch und unfreundlich verhalten und lautstark geäußert, sie sei „ein Fall für‘s Amtsgericht“, wodurch er sie einschüchtern und unter Druck setzen habe wollen, konnte die Antragstellerin nicht glaubhaft machen. Ihrem Angebot, hierzu Dr. R. als Zeugen bzw. sie als Partei einzuvernehmen, musste der Senat im Rahmen des Eilverfahrens nicht nachkommen, da es sich dabei nicht um präsente Beweismittel handelt. Dr. G. hat diesen Vorwurf in seiner Stellungnahme vom 25. November 2016 auch dezidiert bestritten. Zudem ist das Vorbringen der Antragstellerin – unabhängig davon, dass sie etwaige Gründe, die eine Besorgnis der Befangenheit von Dr. G. begründen könnten, unverzüglich hätte geltend machen müssen, um nicht ihr Rügerecht im gerichtlichen Verfahren zu verlieren (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Auflage 2016, § 21 Rn. 4) -, als unglaubhaft anzusehen, da sie ihren Vortrag mehrfach unglaubwürdig gesteigert hat. So hatte sie bisher weder im Zwangspensionierungs- noch im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren behauptet, so von Dr. G. behandelt worden zu sein, so dass ihrem nachträglichen Vorbringen schon deshalb kein Glauben geschenkt werden kann. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum sie diese angeblichen Vorfälle erst im Beschwerdeverfahren Ende 2016 vorgetragen hat, obwohl die amtsärztliche Untersuchung bereits am 1. Dezember 2015 stattgefunden hat, wenn sie den Tatsachen entsprechen sollten.
2.3.3 Eine Voreingenommenheit des Gutachters wird auch nicht damit dargetan, dass dieser eine positive Zukunftsprognose verneint habe und von Dienstunfähigkeit ausgegangen sei, obwohl die Antragstellerin nachweislich ihre Dienstpflichten erfüllt habe. Die Tatsache, dass die Antragstellerin bislang ihren Dienstverpflichtungen nachgekommen ist, ohne dass es zu Beanstandungen seitens des Schulleiters oder zu Beschwerden von Schülern bzw. Eltern gekommen wäre, steht nach dem unter 2.1 Ausgeführten aufgrund der festgestellten Alkoholabhängigkeit der Annahme der Dienstunfähigkeit ebenso wenig entgegen wie eine fehlende Alkoholauffälligkeit im Dienst, die nicht etwa eine Alkoholabstinenz belegt, sondern auf einer langjährigen Alkoholgewöhnung beruhen kann. Im Übrigen ist die Antragstellerin am 28. Februar 2013 auch nachweislich alkoholisiert zum Dienst erschienen, wozu die Teilnahme an der Lehrerkonferenz als Dienstveranstaltung gehört. Auch soweit die Antragstellerin behauptet, „trotz eines gewissen Alkoholkonsums“ immer in der Lage gewesen zu sein, die erforderlichen Vor- und Nacharbeiten für den Unterricht zu erledigen, steht dies der Annahme, dass sie auch hierbei aufgrund ihrer Alkoholabhängigkeit unter Alkoholeinfluss stand, nicht entgegen.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 27. Januar 2017 – 3 CS 16.2156 –, Rn. 11 – 14

 

Für die geltend gemachte Befangenheit der Diplom-Psychologin und Psychologischen Psychotherapeutin N. ist nichts ersichtlich. Eine Voreingenommenheit ergibt sich nicht aus dem Vorbringen, die Amtsärztin habe zum Kläger gesagt, „Sie haben vermutlich einen Tumor im Kopf.“ Ob sie sich tatsächlich derart geäußert hat, bedarf entgegen der Auffassung des Klägers keiner weiteren Aufklärung. Allerdings hat der Senat mit Blick auf die detaillierten und nachvollziehbaren Ausführungen der Frau N. -E. im E-Mail-Schreiben vom 16. April 2015 erhebliche Zweifel daran, dass dieser Satz so formuliert worden ist. Selbst wenn die Gutachterin sich wie vom Kläger behauptet geäußert haben sollte, folgen allein daraus keine Zweifel an der Unparteilichkeit und Neutralität. Es handelte sich allenfalls um eine unangemessene Artikulation der sachgerechten Empfehlung einer differenzierten diagnostischen Abklärung der Symptomatik. Diese ist auch sowohl in dem psychologischen Befundbericht vom 13. Juni 2014 als auch in dem amtsärztlichen Gutachten gleichen Datums, das neben der Diplom-Psychologin N. -E. die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie C. unterschrieben hat, enthalten. Die Behauptung, auch sonst sei der Ton von Frau N. -E. unsachlich gewesen, wird mit dem Zulassungsantrag schon nicht weiter substantiiert. Auch aus dem angeführten Schreiben der Eltern vom 20. Februar 2015 ergibt sich hierzu nichts Näheres. Hinzu tritt, dass das Gutachten vom 13. Juni 2014 selbst wie auch der Befundbericht gleichen Datums sowie die weitere Stellungnahme der Diplom-Psychologin N. -E. vom 16. April 2015 keine Anhaltspunkte für eine fehlende Unvoreingenommenheit bieten. Sonstige konkrete tatsächliche Umstände, die darauf hindeuten könnten, dass sich die Gutachterin dem Kläger gegenüber nicht neutral verhalten oder ihre medizinischen Feststellungen und Bewertungen nicht unabhängig und ohne Ansehen der Person getroffen hat, werden weder im Zulassungsantrag benannt noch sind sie anderweitig erkennbar.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. November 2017 – 6 A 1840/16 –, Rn. 11

 

Aus dem vorliegenden amtsärztlichen Gutachten vom 15. August 2014 ergeben sich keine Anhaltspunkte, die die Behauptung der Voreingenommenheit des Amtsarztes stützen könnten. Im Gegenteil spricht gerade dessen Empfehlung, der Klägerin nach langjähriger Abwesenheit vom Dienst umfängliche Fortbildungsmaßnahmen und ausreichende Einarbeitungszeit zukommen zu lassen, dafür, dass er deren Vorbehalte und Sorgen ernst nahm, und damit für eine objektiv-wohlwollende Beurteilung. Demgegenüber kann der gutachterlichen Stellungnahme der Frau Dr. X. Q. schon deshalb keine den Aussagewert des amtsärztlichen Gutachtens in Frage stellende Überzeugungskraft zukommen, weil es sich bei der Privatgutachterin zugleich um die behandelnde Fachärztin handelt, so dass sie genau dem – oben beschriebenen – Interessenkonflikt ausgesetzt war, der in der Person eines Amtsarztes als objektiver Instanz nicht besteht.

VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Dezember 2015 – 13 K 7505/14 –, Rn. 46

Umso wichtiger ist es, gegenüber dem Dienstherrn oder dem Gericht wirklich durchschlagende Anhaltspunkte für eine eventuelle Voreingenommenheit rechtzeitig vorzubringen. Eine fachanwaltliche Beratung und/oder Vertretung erhöht die Chancen erheblich.

 

Martin Brilla
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

 

 

Martin Brilla · Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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