Nicht selten sind die Gesundheitsämter sehr „auskunftsfreudig“ gegenüber ihren Auftraggebern, den Dienstherrn. Bislang unerreicht blieb eine Amtsärztin, die  im September 2020 nach einer Untersuchung zur Beurteilung der Dienstfähigkeit auf 7 Seiten (!) sehr detaillierte Angaben über die Erkrankungen des Beamten inklusive der Anamnese und des Befundes an den Dienstherrn weitergeleitet hatte.

Grundsätzlich fallen sämtliche Diagnosen und Einzelheiten einer Erkrankung unter die ärztliche Schweigepflicht, wobei außer Frage steht, dass auch der Amtsarzt ein Arzt im Sinne des § 203 Strafgesetzbuch (StGB) ist und dementsprechend grundsätzlich unter diese Strafnorm fällt. Somit stellt sich die Frage, welche Informationsweitergabe „befugt“ und welche „unbefugt“ i.S. des § 203 StGB ist. Auch wenn es für Dienst(un)fähigkeitsuntersuchungen keine ausdrücklichen Regelungen gibt, liegt auf der Hand, dass nur die Informationen weitergegeben werden dürfen, die für die vom Gesundheitsamt zu beantwortende Fragestellung erforderlich sind.

Dementsprechend ist es mitunter sinnvoll, wenn man das Gesundheitsamt darauf und auf die entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften ausdrücklich hinweist, denn dies führt erfahrungsgemäß zu einer deutlich zurückhaltenderen Handhabung. So berichtete mir meine Mandantin:

„Heute war ich bei der amtsärztlichen Untersuchung. Dort hat man sich sehr über Ihr Schreiben geärgert, jedoch hat es seine Wirkung erzielt! Die Amtsärztin bezieht sich vollumfänglich auf das Attest meiner Psychiaterin, eine Diagnose will sie nicht nennen.“

 

Martin Brilla
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

 

 

Martin Brilla · Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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