In einem Konkurrentenstreitverfahren hatte das VG Münster (Az. 5 L 1095/19) die vom übergangenen Bewerber begehrte einstweilige Anordnung erlassen. Der Antragsgegner habe den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt, indem er seiner Auswahlentscheidung eine rechtswidrige Beurteilung des Antragstellers zu Grunde gelegt habe. Die über den Antragsteller erstellte Regelbeurteilung sei rechtswidrig, weil es an der erforderlichen Begründung des Gesamturteils im Hinblick auf den besseren Beurteilungsbeitrag fehle.

Diese Auffassung wurde nun durch das Oberverwaltungsgericht NRW bestätigt (Beschluss vom 29.3.2020 – 6 B 45/20). Der Antragsgegner hätte begründen müssen, aus welchen Gründen mit Blick auf den Beurteilungsbeitrag keine bessere Beurteilung der Einzelmerkmale in Betracht kam.

Mehr zu diesem Thema können Sie in meinem Artikel „Die Rechtsprechung zur dienstlichen Beurteilung im Beamtenrecht“ im BÖR Report Nr. 4, S. 16 ff. lesen.

 

Martin Brilla
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

 

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Martin Brilla · Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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