Wie berichtet konnte die Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes erfolgreich verhindert werden. Im Beschluss des VG Aachen vom 22.11.2018 (Az. 1 L 1614/18) heißt es:

„Es wird im Wege einstweiliger Anordnung festgestellt, dass der Antragsteller vorläufig – bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung in dem anhängigen Hauptsacheverfahren 1 K 3638/18 – nicht verpflichtet ist, sich auf der Grundlage der Untersuchungsaufforderungen vom 27. September 2018 einer amtsärztlichen Untersuchung seiner allgemeinen Dienstfähigkeit zu unterziehen.

Die Antragsgegnerin [eine Stadt im Kreis Heinsberg] trägt die Kosten des Verfahrens.“

Dienstherr muss auch die Kosten des Hauptsacheverfahrens tragen

Nunmehr ist auch das Klageverfahren beendet, so dass endgültig feststeht, dass mein Mandant dieser Untersuchungsaufforderung nicht Folge leisten muss. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, hat das VG Aachen mit Beschluss vom 22.3.2019 der Stadt auch insoweit die Kosten des Verfahrens auferlegt:

„Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die streitgegenständliche Untersuchungsaufforderung war, wie die Kammer bereits im Verfahren 1 L 1614/18 mit Beschluss vom 22.11.2018 festgestellt hatte, rechtswidrig.“

Achtung: Änderung der Rechtsprechung!

Derartige Verfahren dürften jedoch nunmehr der Vergangenheit angehören. Mehr dazu hier.

Vorsicht: Risiken der Weigerung beachten!

Bitte beachten Sie zudem, dass eine solche Weigerung wohl überlegt sein sollte.

 

 

Martin Brilla · Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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