Beurteilungen können nicht im Wesentlichen gleich sein, wenn die Gesamtnoten der Beurteilungen um eine volle Notenstufe auseinanderfallen
Es wird häufig übersehen, dass dem Dienstherrn bei einer Auswahlentscheidung hinsichtlich der Frage, ob verschiedene Bewerber nach den vorliegenden dienstlichen Beurteilungen als im Wesentlichen gleich beurteilt angesehen werden, ein Wertungsspielraum eröffnet ist. Dem Dienstherrn steht bei der inhaltlichen Würdigung und dem Vergleich dienstlicher Beurteilungen sowie weiterer rechtsfehlerfrei mit berücksichtigter Erkenntnisgrundlagen ein Entscheidungsspielraum zu, der der gerichtlichen Kontrolle entzogenen ist. Da...