Für die Annahme einer Dienstunfähigkeit ist es unerheblich, auf welche Ursachen die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beamten zurückzuführen ist
Mit Beschluss vom 16.04.2020 (Az. 2 B 5.19) hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass es für die Annahme einer Dienstunfähigkeit i.S.v. § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG unerheblich ist, auf welche Ursachen die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beamten zurückzuführen ist: Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres...