Mit Beschluss vom 2.12.2020 (Az. 6 B 840/20) hat das Oberverwaltungsgericht NRW der Behörde im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, ein abgebrochenes Stellenbesetzungsverfahren fortzusetzen. Hintergrund war die Beförderung von Fachlehrerinnen und Fachlehrern; es ging um vier Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 10 LBesO/Vergütungsgruppe EG 9 TV-L. Das Auswahlverfahren wurde im Dezember 2019 abgebrochen, weil dagegen vier Klagen erhoben worden seien.

Das OVG NRW hat deutlich gemacht, dass ein Abbruch zwar sachlich gerechtfertigt sein kann, wenn das Auswahlverfahren gerichtlich beanstandet und dem Dienstherrn im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt wird, den von ihm ausgewählten Bewerber zu ernennen. Dies war jedoch hier nicht der Fall.

Ein Auswahlverfahren kann zwar auch dann abgebrochen werden, wenn das bisherige Verfahren nach der Einschätzung des Dienstherrn an nicht behebbaren Mängeln leidet, so dass eine ordnungsgemäße Auswahlentscheidung (Art. 33 Abs. 2 GG) allein in einem weiteren Verfahren denkbar erscheint. Dies war dem Abbruchvermerk jedoch nicht zu entnehmen.

Dementsprechend konnte die Antragstellerin – eine der Bewerberinnen – die Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens verlangen, weil dessen ungerechtfertiger Abbruch ihren Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt:

Wenn der Dienstherr das Auswahlverfahren abbricht, die fragliche Stelle aber dennoch weiterhin vergeben will und hierfür ein neues Auswahlverfahren durchführen möchte, ist der Bewerbungsverfahrensanspruch (Art. 33 Abs. 2 GG) berührt. „Deswegen bedarf es in einer solchen Fallgestaltung für die Abbruchentscheidung in materieller Hinsicht eines sachlichen Grundes, der den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG genügt“ (OVG NRW, Beschluss vom 2.12.2020 – 6 B 840/20, Rn. 12)

Voraussetzung für einen rechtmäßigen Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens ist in formeller Hinsicht, dass die Bewerber vom Abbruch rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen und der wesentliche Abbruchgrund schriftlich dokumentiert wird. Auf diese Weise sollen sie in die Lage versetzt werden, z.B. durch Akteneinsicht entscheiden zu können, ob Rechtsschutz in Anspruch genommen werden soll. Das war vorliegend nicht zu beanstanden, so dass in materieller Hinsicht zu prüfen war, ob ein sachlicher Grund für den Abbruch vorliegt. Dabei kommt es allein auf die Erwägungen im Abbruchvermerk oder ggf. in der Abbruchmitteilung an: „Ob diese die wahren Beweggründe des Antragsgegners wiedergibt, ist ebenso ohne Belang wie die Frage, ob sich der Abbruch durch einen anderen Sachgrund rechtfertigen ließe“ (OVG NRW, Beschluss vom 2.12.2020 – 6 B 840/20, Rn. 22)

 

Martin Brilla
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

 

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Martin Brilla · Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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