Es wird häufig übersehen, dass dem Dienstherrn bei einer Auswahlentscheidung hinsichtlich der Frage, ob verschiedene Bewerber nach den vorliegenden dienstlichen Beurteilungen als im Wesentlichen gleich beurteilt angesehen werden, ein Wertungsspielraum eröffnet ist. Dem Dienstherrn steht bei der inhaltlichen Würdigung und dem Vergleich dienstlicher Beurteilungen sowie weiterer rechtsfehlerfrei mit berücksichtigter Erkenntnisgrundlagen ein Entscheidungsspielraum zu, der der gerichtlichen Kontrolle entzogenen ist. Da die miteinander zu vergleichenden Beurteilungen auf unterschiedlichen Beurteilungssystemen beruhen, von unterschiedlichen Beurteilern verfasst worden sein oder ihren Bezugspunkt in unterschiedlichen Statusämtern haben können, ist eine absolut eindeutige Erfassung und Bewertung im Sinne nur eines richtigen Ergebnisses des Qualifikationsvergleichs ist daher im Allgemeinen nicht möglich.

Keine Regel ohne Ausnahme:

Mehr zum Thema können Sie in meinem Artikel „Die Rechtsprechung zur dienstlichen Beurteilung im Beamtenrecht“ im BÖR Report Nr. 4, S. 16 ff. lesen.

 

Martin Brilla
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

 

Photo: NeONBRAND on Unsplash

Martin Brilla · Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

Post comment