Mein Mandant hatte seit vielen Jahren eine Taxikonzession. Zuletzt wurde ihm unter dem 30.12.2013 von der Antragsgegnerin eine Konzession bis zum 31.1.2018 erteilt.

In den vergangenen Jahren hatte das Straßenverkehrsamt meinen Mandanten wie die anderen Unternehmen stets auf den bevorstehenden Fristablauf hingewiesen. In diesem Jahr erhielt er jedoch keinen entsprechenden Hinweis; ein Mitarbeiter des Straßenverkehrsamt erklärte, dass derartige Hinweise wegen einer „Umorganisation“ nur zum Teil erfolgten. Mein Mandant wurde auch dann nicht auf den drohenden Fristablauf hingewiesen, als er wenige Wochen vorher wegen der Ab-/Anmeldung seines defekten Fahrzeugs im Straßenverkehrsamt war.

Da meinem Mandanten jedoch bewusst war, dass seine Konzession bald abläuft, sprach er den zuständigen Mitarbeiter des Straßenverkehrsamts darauf an, dass er einen Verlängerungsantrag stellen müsste. Dennoch gab ihm dieser keinen Antrag mit, sondern
lediglich ein diesbezügliches Merkblatt. Da mein Mandant irrtümlicherweise davon ausging, dass die Frist erst Ende Februar 2018 abläuft und sich die Beschaffung der nötigen Papiere zum Teil sehr lange hinzog, war er erst wieder am 1.2.2018 im Straßenverkehrsamt. Dort teilte man ihm mit, dass die Frist abgelaufen sei und man deshalb die Konzession nicht verlängern könne.

Das daraufhin eingeleitete Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Aachen (2 L 243/18) war überwiegend erfolgreich. Mit Beschluss vom 9.2.2018 verpflichtete die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung, „dem Antragsteller [meinem Mandanten] eine
Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr nach § 47 des Personenbeförderungsgesetzes für ein Fahrzeug mit der Ordnungsnummer … bis zur Entscheidung über den Antrag des Antragstellers auf Wiedererteilung der Genehmigung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 30. April 2018, zu erteilen“.

Die darüber hinausgehend beantragte Wiedererteilung der Genehmigung bis zu einer Entscheidung eines – noch nicht anhängigen – Haupt-
sacheverfahrens wurde jedoch abgelehnt, weil dem das Verbot der Wegnahme der Hauptsache entgegen stehe: „Mit einer für den Antragsteller im Anordnungsverfahren uneingeschränkten positiven Entscheidung würde die Hauptsache bereits für einen längeren Zeitraum endgültig vorweggenommen, da – wie bereits ausgeführt – eine vorläufige Genehmigung kraft Gesetzes nicht vorgesehen ist und zudem die Genehmigung im Falle der Wiedererteilung ohnehin höchstens für einen Zeitraum von fünf Jahren erteilt werden darf.“

Im Hinblick darauf musste die Antragsgegnerin die Kosten lediglich zu 40% tragen. Entscheidend war jedoch, dass mein Mandant dank dieser Entscheidung sein Taxi während der umsatzstarken Karnevalstage einsetzen konnte.

 

Martin Brilla · Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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