Leistungen im Rahmen von Nebentätigkeiten sind bei der dienstlichen Beurteilung regelmäßig nicht zu bewerten
Im Rahmen eines Konkurrentenstreits beim Bundesnachrichtendienst (BND) hatte das Bundesverwaltungsgericht auch über den Einwand des Konkurrenten zu entscheiden, der Dienstherr habe bei der Bewertung seiner dienstlichen Leistungen in der Beurteilung seine langjährigen Kenntnisse in der Lehrorganisation, Didaktik sowie im Hochschulbereich und in der Erwachsenenbildung als Honorarprofessor nicht berücksichtigt. Das BVerwG führte unter Verweis auf die einschlägigen Beurteilungsbestimmungen aus, dass nebenamtliche...