Die Präsidentenstelle des OLG Köln darf nicht mit dem ausgewähltem Bewerber besetzt werden
Mit Beschluss vom 10.9.2020 (Az. 1 B 635/20) hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) bestätigt, dass die Stelle des Präsidenten/der Präsidentin des Oberlandesgerichts Köln vorläufig nicht mit dem ausgewählten Bewerber besetzt werden darf. Auf Antrag der Konkurrentin des ausgewählten Bewerbers (dem Präsidenten eines Landgerichts mit der Besoldungsgruppe R 6) hatte bereits das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen dem Land NRW...
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