Aktuelle Rechtsprechung zur Suchpflicht des Dienstherrn vor einer Zurruhesetzung
§ 26 Abs. 1 Satz 3 des Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) stellt klar, dass nicht in den Ruhestand versetzt wird, wer anderweitig verwendbar ist. Eine entsprechende Regelung für die Bundesbeamten enthält § 44 Abs. 1 Satz 3 Bundesbeamtengesetz (BBG). Wann eine „anderweitige Verwendung“ möglich ist, bestimmt § 26 Abs. 2 BeamtStG bzw. § 44 Abs. 2 BB, nämlich dann, wenn ein anderes...
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