Der Rhein-Sieg-Kreis hatte gegen meine Mandantin wegen durchgeführter Arbeiten ohne die erforderliche Baugenehmigung einen Bußgeldbescheid in Höhe von 32.992,50 € (zzgl. Gebühren und Auslagen) erlassen.

Eine Überprüfung der Bemessung des Bußgeldes anhand der Richtlinie des Bauaufsichtsamtes ergab, dass die Geldbuße unverhältnismäßig hoch erschien. Es gelang mir darzulegen, dass der Verstoß mit 18.062,90 € angemessen (und der Dienstanweisung entsprechend) geahndet wäre. Daraufhin setzte das Amtsgericht Siegburg die erheblich geringere Geldbuße Siegburg durch Beschluss (211 OWi 17/19 – 556 Js 64/19) fest.

 

Photo: Christian Dubovan on Unsplash

Martin Brilla · Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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