… auf der Internetpräsenz von Rechtsanwalt Martin Brilla. Hier können Sie einiges über meine Kanzlei und meine Arbeit erfahren sowie allgemeine rechtliche Informationen erhalten.

RA FAVerwR Martin Brilla
Rechtsanwalt Martin Brilla

Als Fachanwalt für Verwaltungsrecht berate ich Sie gerne bei verwaltungsrechtlichen Problemen. Auch vertrete ich Sie außergerichtlich, vor allem gegenüber Behörden. Schließlich trete ich für Sie bei den Gerichten auf, insbesondere den Verwaltungsgerichten, und zwar nicht nur in Aachen, Köln und Düsseldorf, sondern bundesweit.

Einen Schwerpunkt meiner Arbeit bildet das Beamtenrecht. Oft werde ich gefragt, ob ich Fachanwalt für Beamtenrecht bin. Eine solche Bezeichnung gibt es nicht; das Beamtenrecht gehört zum Verwaltungsrecht, so dass Spezialisten in diesem Bereich wie ich regelmäßig Fachanwälte für Verwaltungsrecht sind.

Als geprüfter Absolvent des Fachanwaltslehrgangs Arbeitsrecht bin ich über das Verwaltungsrecht hinaus tätig. Meine Tätigkeitsbereiche sollen Ihnen nur einen Anhaltspunkt geben, in welchen Bereichen ich schwerpunktmäßig tätig bin. Auch bei Problemen auf anderen juristischen Gebieten bin ich selbstverständlich Ihr Ansprechpartner. Sollte ich Ihnen nicht selbst helfen können, bin ich Ihnen gerne bei der Suche nach der/dem richtigen Kollegin/Kollegen behilflich.

Meine Kanzlei im Aachener Zentrum liegt unweit des Justizzentrums, in dem sich unter anderem das Verwaltungsgericht Aachen befindet. Die Stadtverwaltung Aachen ist noch näher gelegen, und das Haus der StädteRegion Aachen ist ebenfalls fußläufig erreichbar.

Seit 2017 habe ich für meine Mandanten aus Bonn, Köln und Umgebung eine Zweigstelle in Bonn eingerichtet, um ihnen die Anreise nach Aachen zu ersparen.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich der besseren Lesbarkeit wegen auf meiner Seite überwiegend die männliche Form verwende. Selbstverständlich meine ich sämtliche biologischen Geschlechter, auch wenn ich nur ein (grammatikalisches) Geschlecht nenne. Somit sind selbstredend auch Mandantinnen, Beamtinnen, Lehrerinnen usw. gemeint. Mit endlos langen Sätzen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW: „Für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, frühere Beamtinnen und Beamte und deren Hinterbliebene gilt als oberste Dienstbehörde die letzte oberste Dienstbehörde“) oder Ungetümen wie „Beamte*_(Innen)“ tut man dem wichtigen Ziel der Gleichstellung meines Erachtens keinen Gefallen.

 

Photo: Bild von falco auf Pixabay